Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäft
E-Geld-Emittenten : Deutsche VersionIssuers of E-Money : English version

Die E-Geld-Emittenten

Das E-Geld-Geschäft (die Ausgabe von E-Geld) darf nur von sog. E-Geld-Emittenten betrieben werden. E-Geld emittiert, wer E-Geld ausgibt. Dabei ist E-Geld ist jeder elektronisch gespeicherte monetäre Wert, in Form einer Forderung gegen den Emittenten, die gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird. Zweck des E-Geldes ist, Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen. Das setzt voraus, dass das E-Geld nicht nur von dem Emittenten zwecks Zahlung angenommen wird, sondern auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen.

  1. E-Geld-Emittenten sind Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft betreiben, ohne E-Geld-Emittenten im Sinne der Nummern 2 bis 4 zu sein (E-Geld-Institute);
  2. CRR-Kreditinstitute gemäß dem KWG, also alle Vollbanken. Aber auch der Bund, die Länder und Gemeinden sind ausgenommen, soweit sie das E-Geld im Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgaben E-Geld ausgeben.
  3. die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder anderer Behörde das E-Geld-Geschäft betreiben
  4. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der öffentlichen Schuldenverwaltung, der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit, soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns das E-Geld-Geschäft betreiben.

Ein E-Geld-Institut ist jedes Unternehmen, das das E-Geld-Geschäft betreibt. Als E-Geld-Institut muss eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 ZAG beantragt werden. E-Geld-Emittenten, die ausgenommen sind, können E-Geld ausgeben, ohne hierzu gesondert eine Erlaubnis bei der BaFin gemäß dem ZAG beantragen zu müssen.

Mit einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 ZAG können neben dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts auch Zahlungsdienste erbracht werden (vgl. § 11 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 ZAG). E-Geld-Institute sind daher auch Zahlungsdienstleister (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ZAG).